§ 48 SNG - Beauftragung Dritter
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland (Saarländisches Naturschutzgesetz - SNG)
- Amtliche Abkürzung
- SNG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 791-14
Die Naturschutzbehörden können Dritte mit der Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben beauftragen. Ihre Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Aufgaben bleibt hiervon unberührt. Die beauftragten Dritten müssen
- 1.auf dem Gebiet des Naturschutzes gemäß § 1 tätig sein,
- 2.aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen die Gewähr für die sach- und fachkundige Durchführung der Aufgaben bieten und über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen,
- 3.gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837, 853) in der jeweils geltenden Fassung verfolgen.