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§ 62 AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung hat darauf hinzuwirken, daß die Maßnahmen der Arbeits- und Berufsförderung Behinderter aufeinander abgestimmt werden. 2Es hat die anderen Bundesminister und die obersten Landesbehörden zu beteiligen.

(2) 1Die Träger von Einrichtungen und Maßnahmen der Arbeits- und Berufsförderung Behinderter erteilen die für die Durchführung des Absatzes 1 erforderlichen Auskünfte

  1. 1.
    dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, soweit sie Bundesbehörden sind oder der Aufsicht des Bundes unterstehen,
  2. 2.
    der zuständigen obersten Landesbehörde, soweit sie Landesbehörden sind oder der Aufsicht eines Landes unterstehen oder in privatrechtlicher Form betrieben werden.

2Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und die zuständigen obersten Landesbehörden holen die für die Durchführung des Absatzes 1 erforderlichen Auskünfte ein und machen sie einander zugänglich.