§ 11 WPrüfG LSA - Unvereinbarkeit
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Prüfung der Wahl zum Landtag von Sachsen-Anhalt (Wahlprüfungsgesetz Sachsen-Anhalt - WPrüfG LSA).
- Amtliche Abkürzung
- WPrüfG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 111.2
Bei der Beratung und Entscheidung im Landtag sind die Abgeordneten von der Mitwirkung ausgeschlossen, deren Wahl zur Prüfung steht. Dies gilt nicht in den Fällen des § 6 Abs. 1 Satz 4.