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§ 11 WPrüfG LSA - Unvereinbarkeit

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Prüfung der Wahl zum Landtag von Sachsen-Anhalt (Wahlprüfungsgesetz Sachsen-Anhalt - WPrüfG LSA).
Amtliche Abkürzung
WPrüfG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
111.2

Bei der Beratung und Entscheidung im Landtag sind die Abgeordneten von der Mitwirkung ausgeschlossen, deren Wahl zur Prüfung steht. Dies gilt nicht in den Fällen des § 6 Abs. 1 Satz 4.