§ 19a LWahlG - Ausscheiden von Gewählten, Nachfolge im Mandat
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- LWahlG,BE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 111-1
(1) Wenn eine gewählte Person nach der Wahl stirbt, die Wahl nicht annimmt oder aus dem Abgeordnetenhaus ausscheidet, tritt an ihre Stelle die nächste zu berufende Person aus der Bezirks- oder Landesliste der Partei, für die die Person bei der Wahl aufgetreten ist. Ist die Liste, auf der die ausgeschiedene Person aufgestellt worden ist, erschöpft, bleibt der Sitz unbesetzt.
(2) Unberücksichtigt bleiben Personen, die die Wählbarkeitsvoraussetzungen (§§ 1 und 4) nicht mehr erfüllen oder nicht mehr Mitglied der Partei sind, die die Liste eingereicht hat, es sei denn, sie haben schon bei ihrer Aufstellung dieser Partei nicht angehört.
(3) Ist die ausgeschiedene Person aus einem Wahlkreisvorschlag gewählt worden und keine Ersatzperson aus einer Liste vorhanden, so findet unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Ausfall, in diesem Wahlkreis eine Ersatzwahl (§ 20 Absatz 2 und 3) statt. Die Ersatzwahl unterbleibt, wenn feststeht, dass innerhalb von sechs Monaten das Abgeordnetenhaus neu gewählt wird.