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§ 16 SächsLVO - Anpassungslehrgang *

Bibliographie

Titel
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung - SächsLVO)
Amtliche Abkürzung
SächsLVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
240-2.11/2

(1) Der Anpassungslehrgang besteht aus einer berufspraktischen Ausbildung in den Laufbahnaufgaben und kann eine theoretische Zusatzausbildung umfassen. Er ist unter Anleitung und Verantwortung einer erfahrenen ausbildenden Person durchzuführen. Sie muss über die Laufbahnbefähigung verfügen, welche die oder der Antragstellende anstrebt. Der Anpassungslehrgang darf die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten.

(2) Das für die angestrebte Fachrichtung zuständige Staatsministerium oder die von ihm bestimmte Stelle bestellt die ausbildende Person und legt die Einzelheiten des Anpassungslehrgangs, insbesondere die konkrete Dauer und den zum Ausgleich der wesentlichen Unterschiede vorgesehenen Inhalt des Anpassungslehrgangs sowie Art und Zahl der zu erbringenden Leistungen, vorab fest.

(3) Die Leistungen während des Anpassungslehrgangs werden von der ausbildenden Person nach der Notenskala des § 9 bewertet. Am Ende des Anpassungslehrgangs wird eine Gesamtnote in Form des rechnerischen Mittels gebildet; dabei zählt die Teilnote für einen theoretischen Lehrgang doppelt. Der Anpassungslehrgang ist nicht bestanden, wenn die gebildete Gesamtnote "mangelhaft" oder "ungenügend" ergibt.

(4) Das für die angestrebte Fachrichtung zuständige Staatsministerium oder die von ihm bestimmte Stelle gibt der oder dem Antragstellenden die Gesamtnote und im Falle des Absatzes 3 Satz 3 das Nichtbestehen des Anpassungslehrgangs schriftlich bekannt.

(5) Die Rechte und Pflichten der oder des Antragstellenden während eines Anpassungslehrgangs sind vorab vertraglich zu vereinbaren.

(6) Hat die oder der Antragstellende den Anpassungslehrgang in der festgesetzten Zeit nicht bestanden, kann das für die angestrebte Fachrichtung zuständige Staatsministerium oder die von ihm bestimmte Stelle den Anpassungslehrgang auf Antrag bis zu einem Jahr höchstens jedoch bis zu einer Gesamtdauer von drei Jahren verlängern.

Die §§ 12 bis 17 dieser Verordnung dienen der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49, L 305 vom 24.10.2014, S. 116), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist.