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§ 16 LKG - Förderung von Lasten aus Investitionsdarlehn

Bibliographie

Titel
Landeskrankenhausgesetz (LKG)
Amtliche Abkürzung
LKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2126-3

(1) Hat ein Krankenhausträger vor Aufnahme des Krankenhauses in den Landeskrankenhausplan für Förderungsfähige, vor diesem Zeitpunkt entstandene Investitionskosten Darlehn aufgenommen, so werden auf Antrag die ab diesem Zeitpunkt entstehenden Schuldendienstlasten gefördert.

(2) Darlehn, die zur Ablösung von Eigenkapital des Krankenhausträgers aufgenommen worden sind, können nicht berücksichtigt werden, wenn die Ablösung im Hinblick auf eine erwartete Förderung der Schuldendienstlasten erfolgt ist oder sonst nicht dringend geboten war. Entsprechendes gilt für Schuldendienstlasten, soweit sie sich auf Grund einer Umschuldung erhöht haben.