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§ 25 BbgSpkG - Geschäftsjahr

Bibliographie

Titel
Brandenburgisches Sparkassengesetz (BbgSpkG)
Amtliche Abkürzung
BbgSpkG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
762-6

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.