Art. 103n EGInsO - Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz
Bibliographie
- Titel
- Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung (EGInsO)
- Amtliche Abkürzung
- EGInsO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 311-14-1
(1) 1Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 17. Juli 2024 eröffnet worden sind, sind § 5 Absatz 5 und § 8 Absatz 3 der Insolvenzordnung in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden. 2§ 5 Absatz 6 und § 28 Absatz 4 der Insolvenzordnung sind auf diese Verfahren nicht anzuwenden.
(2) § 174 Absatz 4 Satz 1 und 2 der Insolvenzordnung in der ab dem 17. Juli 2024 geltenden Fassung ist auch auf solche Insolvenzverfahren anzuwenden, die vor dem 17. Juli 2024 eröffnet worden sind.