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§ 5 SVWO - Wahlleitungen

Bibliographie

Titel
Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
Amtliche Abkürzung
SVWO
Normtyp
Satzung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
827-6-3

(1) 1Der Wahlausschuss bestellt Briefwahlleitungen und bei Online-Wahlen zusätzlich Online-Wahlleitungen oder nimmt deren Aufgaben selbst wahr. 2Nimmt er die Aufgaben der Wahlleitungen selbst wahr, sind seine Mitglieder insoweit Mitglieder von Wahlleitungen; soweit erforderlich sind weitere Mitglieder zu bestellen. 3Die Sitzungen der Wahlleitungen sind öffentlich.

(2) 1Die Wahlleitungen werden spätestens bis zum neunten Tag vor dem Wahltag bestellt. 2Jede Wahlleitung besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens fünf weiteren Mitgliedern, von denen eines als stellvertretender Vorsitzender zu bestimmen ist. 3Vorschläge der in § 48 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Personenvereinigungen und Verbände sowie der Listenvertreter freier Vorschlagslisten (§ 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) sollen berücksichtigt werden. 4Die Wahlleitungen können Bedienstete des Versicherungsträgers für die Durchführung ihrer Aufgaben in Anspruch nehmen.

(3) Die Mitglieder der Wahlleitungen sind bei ihrer Berufung über ihre Aufgaben zu unterrichten und darauf hinzuweisen, dass sie zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.

(4) 1Jede Briefwahlleitung ermittelt das Wahlergebnis für ihren Bereich. 2Bei der Behandlung der Wahlbriefe durch die Briefwahlleitung sollen immer mindestens drei Mitglieder anwesend sein.

(4a) 1Jede Online-Wahlleitung ermittelt das Wahlergebnis für ihren Bereich und prüft die Ordnungsmäßigkeit der Online-Wahl. 2Die Online-Wahlleitung kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben externen und unabhängigen Sachverstand hinzuziehen.

(5) 1Die Wahlleitungen sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. 2Zur Herstellung der Beschlussfähigkeit kann der Vorsitzende fehlende Mitglieder durch andere Personen ersetzen; diese werden damit Mitglieder der Wahlleitungen. 3Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) 1Die Wahlleitungen entscheiden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 2Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. 3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(7) 1Über die Ermittlung des Wahlergebnisses wird von jeder Briefwahl- und Online-Wahlleitung eine Wahlniederschrift gefertigt und von den jeweiligen Mitgliedern der Brief- und Online-Wahlleitung unterzeichnet. 2§ 3 Absatz 9 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.