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§ 61 BremLMG - Ausführungsbestimmung zu § 104 des Medienstaatsvertrages

Bibliographie

Titel
Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
Amtliche Abkürzung
BremLMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
225-h-1

(1) Gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter der Landesmedienanstalt im Sinne von § 104 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 1 und § 104 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Medienstaatsvertrages ist die Direktorin oder der Direktor. Ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter im Sinne von § 104 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 des Medienstaatsvertrages ist die Person, die nach § 54 Absatz 4 hierzu bestimmt wird.

(2) Das plural besetzte Beschlussgremium im Sinne von § 104 Absatz 4 des Medienstaatsvertrages ist der Medienrat.