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§ 48 LDG M-V - Ausschluss vom Amt der Beamtenbeisitzerin oder des Beamtenbeisitzers

Bibliographie

Titel
Disziplinargesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesdisziplinargesetz - LDG M-V)
Amtliche Abkürzung
LDG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2031-4

Eine Beamtin oder ein Beamter ist vom Amt der Beamtenbeisitzerin oder des Beamtenbeisitzers ausgeschlossen, wenn sie oder er

  1. 1.

    durch das Dienstvergehen verletzt ist,

  2. 2.

    Ehegattin oder Ehegatte oder Lebenspartnerin oder Lebenspartner nach § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter der Beamtin oder des Beamten oder der oder des Verletzten ist oder war,

  3. 3.

    mit der Beamtin oder dem Beamten oder der oder dem Verletzten in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war,

  4. 4.

    in dem Disziplinarverfahren gegen die Beamtin oder den Beamten tätig war oder als Zeugin oder Zeuge gehört wurde oder als Sachverständige oder Sachverständiger ein Gutachten erstattet hat,

  5. 5.

    in einem wegen desselben Sachverhalts eingelegten Straf- oder Bußgeldverfahren gegen die Beamtin oder den Beamten beteiligt war,

  6. 6.

    Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Beamtin oder des Beamten ist oder war oder bei einer oder einem Dienstvorgesetzten der Beamtin oder des Beamten mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten der Beamtin oder des Beamten befasst ist,

  7. 7.

    als Mitglied einer Personalvertretung in dem Disziplinarverfahren gegen die Beamtin oder den Beamten mitgewirkt hat oder

  8. 8.

    wenn sie oder er der Dienststelle der Beamtin oder des Beamten angehört.