§ 1 BremLBO - Anwendungsbereich
Bibliographie
- Titel
- Bremische Landesbauordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- BremLBO,HB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2130-d-1a
(1) Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und Bauprodukte. Es gilt auch für Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
- 1.
Anlagen des öffentlichen Verkehrs, einschließlich Zubehör, Nebenanlagen und Nebenbetrieben, ausgenommen Gebäude und bauliche Anlagen mit gebäudegleicher Wirkung,
- 2.
Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, ausgenommen Gebäude,
- 3.
Leitungen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme, der öffentlichen Abwasserentsorgung oder der Telekommunikation dienen,
- 4.
Rohrleitungen, die dem Ferntransport von Stoffen dienen,
- 5.
Kräne und Krananlagen,
- 6.
Messestände in Messe- und Ausstellungsgebäuden,
- 7.
Regale und Regalanlagen in Gebäuden, soweit sie nicht Teil der Gebäudekonstruktion sind, keine Erschließungsfunktion haben und in ihrer Funktion als Einrichtungsgegenstände einzustufen sind,
- 8.
Windenergieanlagen und Teile von Windenergieanlagen, für die die Konformität mit den Anforderungen der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung) (ABl. L 157 vom 9. Juni 2006, S. 24, L 76 vom 16. März 2007 S. 35), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/1230 (ABl. L 165 vom 29. Juni 2023, S. 1, L 169 vom 4. Juli 2023, S. 35) geändert worden ist, durch eine Konformitätsbescheinigung und ein CE-Zeichen nachgewiesen ist.
Abweichend von Satz 1 Nummer 8 sind auf die dort genannten Windenergieanlagen die §§ 6, 57 bis 64a, 67 bis 75, 78, 81 und 83 entsprechend anzuwenden.