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§ 10 GebGBbg - Entstehen der Gebühren- und Auslagenschuld

Bibliographie

Titel
Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg)
Amtliche Abkürzung
GebGBbg
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
203-1

(1) Die Verwaltungsgebührenschuld und die Auslagenschuld entstehen mit der Beendigung der Amtshandlung, in den Fällen des § 13 mit der Beendigung der letzten Amtshandlung und in den Fällen des § 17 mit der Rücknahme oder Ablehnung des Antrags oder des Rechtsbehelfs.

(2) Die Benutzungsgebührenschuld entsteht mit der Gestattung der Benutzung.