§ 45 HmbDG - Besetzung im Einzelfall
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Disziplinargesetz (HmbDG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2031-1
(1) Das Verwaltungsgericht Hamburg - Fachkammer für Disziplinarsachen - verhandelt und entscheidet in der Besetzung von drei Berufsrichterinnen oder Berufsrichtern und zwei Beamtenbeisitzerinnen oder Beamtenbeisitzern, wenn nicht eine Einzelrichterin oder ein Einzelrichter verhandelt und entscheidet. Eine Beamtenbeisitzerin oder ein Beamtenbeisitzer soll der Laufbahnfachrichtung und der Laufbahngruppe der Beamtin oder des Beamten angehören, gegen die oder den sich das Disziplinarverfahren richtet. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung wirken die Beamtenbeisitzerinnen oder Beamtenbeisitzer nicht mit.
(2) Für die Übertragung des Rechtsstreits auf eine Einzelrichterin oder einen Einzelrichter gilt § 6 VwGO. In dem Verfahren der Klage gegen eine Disziplinarverfügung, durch die eine Zurückstufung, eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder eine Aberkennung des Ruhegehalts ausgesprochen wurde, ist eine Übertragung auf eine Einzelrichterin oder einen Einzelrichter ausgeschlossen.
(3) Die oder der Vorsitzende der Fachkammer für Disziplinarsachen entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,
- 1.
bei Zurücknahme der Klage, des Antrags oder des Rechtsmittels,
- 2.
bei Erledigung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens in der Hauptsache und
- 3.
über die Kosten.
Im Übrigen entscheidet sie oder er bei Streitigkeiten über die Erteilung der Zustimmung nach § 12 Absatz 1 Satz 2. Ist eine Berichterstatterin oder ein Berichterstatter bestellt, entscheidet sie oder er anstelle der oder des Vorsitzenden.
(4) Für das Hamburgische Oberverwaltungsgericht - Fachsenat für Disziplinarsachen - gelten die Absätze 1 und 3 entsprechend.