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§ 86 LRiG - Gleichstellungsbeauftragte für die Justiz

Bibliographie

Titel
Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
Amtliche Abkürzung
LRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
301-5

(1) Das für Justiz zuständige Ministerium bestellt aus dem Kreis der Richterinnen und Staatsanwältinnen eine Gleichstellungsbeauftragte für die Justiz sowie eine Vertreterin. Sie nimmt die Aufgaben und Rechte der Gleichstellungsbeauftragen des für Justiz zuständigen Ministeriums wahr, soweit überwiegend Gerichte und Staatsanwaltschaften betroffen sind.

(2) Das Vorschlagsrecht aus § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 562), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 464), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), steht den an den Gerichten und Staatsanwaltschaften tätigen Richterinnen, Staatsanwältinnen, Beamtinnen und weiblichen Tarifbeschäftigten zu.