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§ 5 BefBezG - Einschränkung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit

Bibliographie

Titel
Gesetz über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes
Redaktionelle Abkürzung
BefBezG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2180-7

Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes) wird durch dieses Gesetz eingeschränkt.