§ 5 InvStG - Prüfung der steuerlichen Verhältnisse
Bibliographie
- Titel
- Investmentsteuergesetz (InvStG)
- Amtliche Abkürzung
- InvStG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 610-6-18
(1) Die zuständige Finanzbehörde ist zur Überprüfung der steuerlichen Verhältnisse befugt.
(2) 1Eine Prüfung nach Absatz 1 ist zulässig bei Investmentfonds zur Ermittlung
- 1.
der steuerlichen Verhältnisse des Investmentfonds,
- 2.
der Voraussetzungen für eine Besteuerung als Spezial-Investmentfonds und
- 3.
der Besteuerungsgrundlagen der Anleger.
2Die §§ 194 bis 203 der Abgabenordnung sind entsprechend anzuwenden.