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§ 5 InvStG - Prüfung der steuerlichen Verhältnisse

Bibliographie

Titel
Investmentsteuergesetz (InvStG)
Amtliche Abkürzung
InvStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
610-6-18

(1) Die zuständige Finanzbehörde ist zur Überprüfung der steuerlichen Verhältnisse befugt.

(2) 1Eine Prüfung nach Absatz 1 ist zulässig bei Investmentfonds zur Ermittlung

  1. 1.

    der steuerlichen Verhältnisse des Investmentfonds,

  2. 2.

    der Voraussetzungen für eine Besteuerung als Spezial-Investmentfonds und

  3. 3.

    der Besteuerungsgrundlagen der Anleger.

2Die §§ 194 bis 203 der Abgabenordnung sind entsprechend anzuwenden.