§ 32 HochSchG - Staatliche Prüfungen
Bibliographie
- Titel
- Hochschulgesetz (HochSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HochSchG
- Normtyp
- Versicherungsbedingung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 223-41
(1) Vor dem Erlass von Prüfungsordnungen für staatliche Prüfungen sind die betroffenen Hochschulen zu hören.
(2) Zu bereits erlassenen Prüfungsordnungen können die betroffenen Hochschulen Änderungsvorschläge unterbreiten.