Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 32 HochSchG - Staatliche Prüfungen

Bibliographie

Titel
Hochschulgesetz (HochSchG)
Amtliche Abkürzung
HochSchG
Normtyp
Versicherungsbedingung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
223-41

(1) Vor dem Erlass von Prüfungsordnungen für staatliche Prüfungen sind die betroffenen Hochschulen zu hören.

(2) Zu bereits erlassenen Prüfungsordnungen können die betroffenen Hochschulen Änderungsvorschläge unterbreiten.