§ 18b AbgG - Übergangsregelungen zur Höhe der Altersentschädigungen bei Funktionszulagen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern - Abgeordnetengesetz -
- Redaktionelle Abkürzung
- AbgG,MV
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 1101-1
Für die spätestens mit Ende der siebenten Wahlperiode ausgeschiedenen Abgeordneten gilt § 18 Absatz 2 in der bis dahin geltenden Fassung. Für alle Abgeordneten ab der siebenten Wahlperiode, die auch Abgeordnete der achten Wahlperiode sind, gilt gemäß § 18 Absatz 2 die um den Zulagenfaktor erhöhte Altersversorgung auch für frühere Wahlperioden, soweit tatsächlich eine Zahlung von gesetzlichen Funktionszulagen erfolgte.