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§ 233 BEG - Festsetzung der nach bisherigem Recht weiter gehenden Ansprüche

Bibliographie

Titel
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Amtliche Abkürzung
BEG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
251-1

Für die Festsetzung der nach bisherigem Recht weiter gehenden Ansprüche, die sich auf entschädigungsrechtliche Vorschriften mehrerer Länder gründen, sind zuständig,

  1. 1.
    wenn es sich um verschiedene Schadenstatbestände handelt, die Entschädigungsbehörden des Landes, auf dessen Recht sich der jeweilige Anspruch gründet,
  2. 2.
    wenn es sich um denselben Schadenstatbestand handelt, die Entschädigungsbehörden des Landes, dessen Recht nach der Erklärung des Antragstellers angewandt werden soll; bei dieser Zuständigkeit behält es sein Bewenden.