§ 123 LBG - Beamtinnen und Beamte der Steuerverwaltung
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2030-16
Das Finanzministerium wird ermächtigt, in den Vorschriften für die Laufbahnen der Fachrichtung Steuerverwaltung (§ 13 Abs. 2 Nr. 4) von den Regelungen der §§ 14 und 21 abzuweichen, soweit die besonderen Verhältnisse es erfordern.