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§ 6 SDG - Verweis

Bibliographie

Titel
Saarländisches Disziplinargesetz (SDG)
Amtliche Abkürzung
SDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2031-1

(1) Der Verweis ist der schriftliche Tadel eines bestimmten Verhaltens des Beamten oder der Beamtin. Missbilligende Äußerungen (Zurechtweisungen, Ermahnungen, Rügen), die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, sind keine Disziplinarmaßnahmen.

(2) Der Verweis gilt mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung als vollstreckt.