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§ 49 LEnteigG - Löschung von Vormerkungen

Bibliographie

Titel
Landesenteignungsgesetz (LEnteigG)
Amtliche Abkürzung
LEnteigG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
214-20

Die Enteignungsbehörde kann das Grundbuchamt ersuchen, Vormerkungen, die nach § 24 Abs. 4 des preußischen Gesetzes über die Enteignung von Grundeigentum vom 11. Juni 1874 in das Grundbuch eingetragen wurden, zu löschen.