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§ 23a BbgFAG - Anteiliger Ausgleich der kommunalen Mindereinnahmen bei der Gewerbesteuer (netto) in den Jahren 2021 und 2022

Bibliographie

Titel
Gesetz über den allgemeinen Finanzausgleich mit den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Land Brandenburg (Brandenburgisches Finanzausgleichsgesetz - BbgFAG)
Amtliche Abkürzung
BbgFAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
630-10

(1) Die Gemeinden erhalten im Jahr 2021 einen Betrag in Höhe von insgesamt 82 000 000 Euro sowie im Jahr 2022 einen Betrag in Höhe von 34 500 000 Euro für Zuweisungen zum anteiligen Ausgleich ihrer Mindereinnahmen bei der Gewerbesteuer (abzüglich Gewerbesteuerumlage). Die Zuweisungen dienen dem Zweck der Aufrechterhaltung der öffentlichen Daseinsvorsorge und kommunalen Investitionstätigkeit. Differenzbeträge zwischen den Beträgen nach Satz 1 und den Summen der Zuweisungen an die Gemeinden nach Absatz 3 in den Jahren 2021 und 2022 verringern den negativen Ausgleich zwischen vorläufiger und endgültiger Festlegung der Verbundmasse des Ausgleichsjahres 2020. Übersteigt die Summe der Differenzbeträge nach Satz 3 und nach § 23 Absatz 1 Satz 3 den negativen Ausgleichsbetrag des Ausgleichsjahres 2020, erfolgt kein darüber hinausgehender Ausgleich.

(2) Die Mindereinnahmen einer Gemeinde in den Jahren 2021 und 2022 bemessen sich aus dem Vergleich des Ist-Aufkommens aus der Gewerbesteuer (abzüglich Gewerbesteuerumlage) des Zeitraums vom vierten Quartal des jeweils vorausgegangenen Jahres bis zum dritten Quartal des jeweils laufenden Jahres mit den durchschnittlichen Ist-Aufkommen aus der Gewerbesteuer (abzüglich Gewerbesteuerumlage) der Zeiträume jeweils vom vierten Quartal der Jahre 2016 bis 2018 bis zum dritten Quartal des jeweils folgenden Jahres nach der Vierteljahresstatistik der Gemeindefinanzen. Erzielte eine Gemeinde nach dem durchschnittlichen Ist-Aufkommen der Gewerbesteuer (abzüglich Gewerbesteuerumlage) der Zeiträume jeweils vom vierten Quartal der Jahre 2016 bis 2018 bis zum dritten Quartal des jeweils folgenden Jahres nach der Vierteljahresstatistik der Gemeindefinanzen insgesamt negative Einnahmen, werden diese Einnahmen mit "Null" angenommen.

(3) Von den Zuweisungsbeträgen nach Absatz 1 erhalten die Gemeinden einen Anteil, der ihrem jeweiligen Anteil an den aufsummierten Mindereinnahmen aller Gemeinden nach Absatz 2 entspricht, wenn dieser Anteil die Mindereinnahmen der Gemeinde nach Absatz 2 unterschreitet. Wenn dieser Anteil die Mindereinnahmen der Gemeinde nach Absatz 2 überschreitet, erhält die Gemeinde eine Zuweisung in Höhe ihrer Mindereinnahmen nach Absatz 2. Auf die Zuweisungen nach Satz 1 und Satz 2 erhalten die Gemeinden bis zum 15. Kalendertag des dritten Monats des zweiten und dritten Quartals des Jahres Abschlagszahlungen von insgesamt bis zu jeweils 30 Prozent des Zuweisungsbetrages nach Absatz 1. Die geleisteten Abschlagszahlungen werden mit der endgültigen Festsetzung im Dezember des Jahres verrechnet. Zuviel erhaltene Abschläge werden spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres zurückgefordert.

(4) Die Auszahlungen nach Absatz 3 erfolgen unmittelbar an die kreisfreien Städte sowie an die amtsfreien Städte und Gemeinden; die Auszahlung der pauschalen Ausgleiche für die amtsangehörigen Gemeinden, die verbandsgemeindeangehörigen Gemeinden und die mitverwalteten Gemeinden erfolgt an die Ämter, an die Verbandsgemeinden und an die mitverwaltenden Gemeinden.