§ 169 KV M-V - Grenzüberschreitende kommunale Zusammenarbeit
Bibliographie
- Titel
- Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
- Amtliche Abkürzung
- KV M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2020-9
(1) Die Mitgliedschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, in einem Zweckverband, der seinen Sitz außerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern hat, bedarf der Genehmigung des für Kommunalangelegenheiten zuständigen Ministeriums.
(2) Gleiches gilt für öffentlich-rechtliche Vereinbarungen und Verwaltungsgemeinschaften an denen Gemeinden, Ämter, Zweckverbände oder Landkreise außerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern beteiligt sind.