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§ 92 MBG Schl.-H. - Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein - MBG Schl.-H.)
Amtliche Abkürzung
MBG Schl.-H.
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2035-3

Das Gesetz findet für Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte keine Anwendung. § 3 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.