§ 104b LRiStaG - Weitere Anwendbarkeit der beamtenrechtlichen Vorschriften über eine fiktive Fortschreibung dienstlicher Beurteilungen
Bibliographie
- Titel
- Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichter- und Staatsanwältegesetz - LRiStaG)
- Amtliche Abkürzung
- LRiStaG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 312
Bis zum Erlass von Vorschriften über eine fiktive Fortschreibung dienstlicher Beurteilungen nach § 14 Absatz 5 Satz 2 sind die für die Beamtinnen und Beamten geltenden Vorschriften über eine fiktive Fortschreibung dienstlicher Beurteilungen für Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte weiterhin entsprechend anzuwenden.