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§ 1 NNachbG - Begriff des Nachbarn

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Nachbarrechtsgesetz (NNachbG)
Amtliche Abkürzung
NNachbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
40400010000000

Nachbar im Sinne dieses Gesetzes ist nur der Eigentümer eines Grundstücks, im Falle des Erbbaurechts der Erbbauberechtigte.