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§ 36 LWG - Beteiligung an den Kosten der Unterhaltung

Bibliographie

Titel
Landeswassergesetz (LWG)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
75-50

(1) Die Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, die aus der Unterhaltung besondere Vorteile haben oder die Unterhaltung erschweren, sind verpflichtet, sich an den Kosten des Trägers der Unterhaltungslast nach § 35 Abs. 1 und 2 zu beteiligen; § 40 Abs. 1 Satz 2 WHG bleibt hiervon unberührt. Bei der Beteiligung an den Kosten der Unterhaltung nach Satz 1 und § 40 Abs. 1 Satz 2 WHG ist von dem Maße des Vorteils oder der Erschwernis auszugehen.

(2) Obliegt die Unterhaltung einem Wasser- und Bodenverband, bleibt die Befugnis des Verbandes unberührt, von seinen Mitgliedern Verbandsbeiträge nach den dafür geltenden Vorschriften zu erheben.