Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 36 FwG - Einschränkung von Grundrechten

Bibliographie

Titel
Feuerwehrgesetz (FwG)
Amtliche Abkürzung
FwG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2151-1

Zur Erfüllung der Aufgaben der Feuerwehr können auf Grund dieses Gesetzes die Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), die Berufsfreiheit (Artikel 12 Abs. 1 des Grundgesetzes), die Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) und das Eigentum (Artikel 14 des Grundgesetzes) eingeschränkt werden.