§ 17 LBauO M-V - Verwendbarkeitsnachweise
Bibliographie
- Titel
- Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LBauO M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2130-10
(1) Ein Verwendbarkeitsnachweis (§§ 18 bis 20) ist für ein Bauprodukt erforderlich, wenn
- 1.
es keine Technische Baubestimmung und keine allgemein anerkannte Regel der Technik gibt,
- 2.
das Bauprodukt von einer Technischen Baubestimmung (§ 85a Absatz 2 Nummer 3) wesentlich abweicht oder
- 3.
eine Rechtsverordnung nach § 85 Absatz 4a es vorsieht.
(2) Ein Verwendbarkeitsnachweis ist nicht erforderlich für ein Bauprodukt,
- 1.
das von einer allgemein anerkannten Regel der Technik abweicht oder
- 2.
das für die Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften nur eine untergeordnete Bedeutung hat.