§ 25 LWO - Zulassung der Kreiswahlvorschläge
Bibliographie
- Titel
- Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Landtagswahlgesetzes (Landeswahlordnung - LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 1113
(1) Der Kreiswahlleiter lädt die Vertrauensleute der Kreiswahlvorschläge zu der Sitzung, in der über die Zulassung entschieden wird.
(2) Der Kreiswahlleiter legt dem Kreiswahlausschuss alle eingegangenen Kreiswahlvorschläge vor und berichtet ihm über das Ergebnis der Vorprüfung.
(3) Der Kreiswahlausschuss prüft die eingegangenen Kreiswahlvorschläge und beschließt über ihre Zulassung oder Zurückweisung. Vor einer Entscheidung ist den erschienenen Vertrauensleuten der betroffenen Kreiswahlvorschläge Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) Der Kreiswahlausschuss stellt die zugelassenen Kreiswahlvorschläge mit den in § 23 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Angaben fest. Geben die Namen mehrerer Parteien oder deren Kurzbezeichnungen zu Verwechslungen Anlass, so fügt der Kreiswahlausschuss einem der Kreiswahlvorschläge oder mehreren Kreiswahlvorschlägen eine Unterscheidungsbezeichnung bei; hat der Landeswahlausschuss eine Unterscheidungsbezeichnung nach § 27c getroffen, so gilt diese. Fehlt bei einem Kreiswahlvorschlag für einen Einzelbewerber das Kennwort, fügt der Kreiswahlausschuss das Kennwort "Einzelbewerber" bei.
(5) Der Kreiswahlleiter gibt die Entscheidung des Kreiswahlausschusses in der Sitzung im Anschluss an die Beschlussfassung unter Angabe der Gründe bekannt und weist auf den zulässigen Rechtsbehelf hin.
(6) In der Niederschrift über die Sitzung, die nach dem Muster der Anlage 15 erstellt werden soll, sind die zugelassenen Kreiswahlvorschläge in der vom Kreiswahlausschuss festgestellten Fassung aufzuführen.
(7) Nach der Sitzung übersendet der Kreiswahlleiter dem Landeswahlleiter sofort eine Ausfertigung der Niederschrift. Er weist dabei, zusätzlich telefonisch voraus, auf ihm bedenklich erscheinende Entscheidungen besonders hin. Der Kreiswahlleiter hat dem Landeswahlleiter auf Verlangen alle für die Einlegung einer Beschwerde erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Feststellungen zu treffen.