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§ 58 DMBilG - Geschäftsjahr

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung (D-Markbilanzgesetz - DMBilG)
Amtliche Abkürzung
DMBilG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
4140-4

(1) Die Unternehmen haben ihr Geschäftsjahr neu festzusetzen. Das erste Geschäftsjahr kann abweichend von § 240 Abs. 2 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs bis zu achtzehn Monate, bei Geldinstituten und Versicherungsunternehmen bis zu zwölf Monate umfassen. Der Beschluss über die Verlängerung des Geschäftsjahres kann nur bis zum Ablauf des 30. Juni 1991 gefasst werden. Einer Änderung der Satzung oder des Gesellschaftsvertrages bedarf es nicht, wenn das Geschäftsjahr lediglich auf Grund dieser Vorschrift verlängert wird.

(2) Unternehmen, die von Absatz 1 Gebrauch machen, müssen für den 31. Dezember 1990 einen Jahresabschluss nach den für sie maßgeblichen Vorschriften des Handelsrechts aufstellen. Eines Anhangs bedarf es nicht. Der Jahresabschluss braucht weder geprüft noch offen gelegt zu werden.