§ 20 ROG - Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen bei Raumordnungsplänen des Bundes
Bibliographie
- Titel
- Raumordnungsgesetz (ROG)
- Amtliche Abkürzung
- ROG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2301-2
Für die Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen bei Raumordnungsplänen des Bundes gilt § 12 Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe, dass für die Untersagung das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen zuständig ist.