§ 58 HeilBerG M-V - Inhalt und Umfang der Weiterbildung
Bibliographie
- Titel
- Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- HeilBerG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2122-1
(1) Die fachzahnärztliche Weiterbildung setzt voraus, dass ein theoretisches und praktisches Studium im Rahmen der in Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildung abgeschlossen und als gültig anerkannt worden oder die Antragstellerin oder der Antragsteller im Besitz der in den Artikeln 23 und 37 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Dokumente ist. Die Ausstellung eines Ausbildungsnachweises der Fachzahnärztin oder des Fachzahnarztes ist vom Besitz eines der in Anhang V Nummer 5.3.2 der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Ausbildungsnachweise abhängig.
(2) Die Weiterbildung umfasst insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten in der Verhütung, Erkennung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt sowie notwendige Maßnahmen der Rehabilitation.
(3) Abweichend von § 36 Absatz 1 Satz 2 ist weitere Voraussetzung für die Anerkennung der Weiterbildung, dass die Absolvierung einer einjährigen zahnärztlichen Tätigkeit vor Beginn der Weiterbildung nachgewiesen wird. Der Schwerpunkt dieser Tätigkeit darf nicht im angestrebten Weiterbildungsgebiet liegen.