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§ 76 LRiG - Zulässigkeit der Revision

Bibliographie

Titel
Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
Amtliche Abkürzung
LRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
301-5

Gegen Urteile des Dienstgerichtshofs in Disziplinarverfahren steht den Beteiligten die Revision an das Dienstgericht des Bundes zu. Die Zulässigkeit der Revision und das Revisionsverfahren bestimmen sich im Übrigen nach den §§ 81 und 82 des Deutschen Richtergesetzes.