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§ 13 LVerfGG

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Landesverfassungsgericht (Landesverfassungsgerichtsgesetz - LVerfGG) 
Amtliche Abkürzung
LVerfGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
1104.1

(1) Den Vorsitz im Landesverfassungsgericht führt der Präsident, im Falle seiner Verhinderung der Vizepräsident. Ist auch dieser verhindert, so übernimmt das lebensälteste anwesende Mitglied, das nach § 4 Abs. 1 gewählt ist, den Vorsitz.

(2) Das Landesverfassungsgericht ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Mitglieder oder deren Vertreter anwesend und mindestens zwei der Anwesenden nach § 4 Abs. 1 gewählt sind.

(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, entscheidet die Mehrheit der an der Entscheidung Mitwirkenden. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Ein Verstoß gegen die Verfassung oder sonstiges Recht kann bei Stimmengleichheit nicht festgestellt werden.