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§ 20 LVerfSchG - Erhebung und Verarbeitung von Daten aus digitalen Medien

Bibliographie

Titel
Landesverfassungsschutzgesetz (LVerfSchG)
Amtliche Abkürzung
LVerfSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
12-2

(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 5 und 6 zur Erhebung und Verwendung von Daten aus öffentlich zugänglichen digitalen Medien die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen treffen, soweit nicht Absatz 2 und 3 diese besonders regeln.

(2) Eine Maßnahme zur verdeckten Erhebung und Verwendung von Daten, die mithilfe einer Legende unter Ausnutzung des schutzwürdigen Vertrauens der betroffenen Person in die Identität und Motivation des Kommunikationspartners durchgeführt wird, ist zur Erfüllung von Aufgaben nach § 5 zulässig, wenn die aufzuklärenden Bestrebungen oder Tätigkeiten mindestens nach § 5 Abs. 2 erheblich beobachtungsbedürftig sind. Sie bedarf der Anordnung durch die Leitung der Verfassungsschutzbehörde; die Anordnung ist auf höchstens zwölf Monate befristet und kann bei Vorliegen der Voraussetzungen um jeweils nicht mehr als denselben Zeitraum verlängert werden. Von einer Ausnutzung schutzwürdigen Vertrauens ist insbesondere dann auszugehen, wenn die Kommunikation mit der betroffenen Person mit dem Ziel geführt wird, ein auf Dauer angelegtes besonderes Vertrauensverhältnis aufzubauen und die Kommunikation einen Zeitraum von sechs Monaten überschreitet. Die Maßnahme bedarf der Zustimmung der G 10-Kommission nach Maßgabe der §§ 39 und 40.

(3) Ein verdeckter Zugriff auf zugangsgesicherte digitale Medien oder Endgeräte auf dem hierfür technisch vorgesehenen Weg, mit dem Informations-, Kommunikations- und sonstige Inhalte erhoben und weiter verarbeitet werden sollen, ohne selbst Kommunikationsadressat und ohne von den an der Kommunikation teilnehmenden oder anderen berechtigten Personen hierzu autorisiert zu sein, ist zur Erfüllung von Aufgaben nach § 5 zulässig, wenn die aufzuklärenden Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 5 Abs. 3 gesteigert beobachtungsbedürftig sind. Die Anordnung trifft die Leitung der Verfassungsschutzbehörde; die Anordnung ist auf höchstens drei Monate befristet und kann bei Vorliegen der Voraussetzungen um jeweils nicht mehr als denselben Zeitraum verlängert werden. Die Maßnahme bedarf der Zustimmung der G 10-Kommission nach Maßgabe der §§ 39 und 40. Hinsichtlich der Mitteilungen an Betroffene findet § 5 des Landesgesetzes zur parlamentarischen Kontrolle von Beschränkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses entsprechende Anwendung.