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§ 54 LWO - Stimmabgabe in Justizvollzugsanstalten

Bibliographie

Titel
Landeswahlordnung (LWO)
Amtliche Abkürzung
LWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1110-1-1

Die Stimmberechtigten, die sich in Justizvollzugsanstalten befinden, können an der Wahl nur durch Briefwahl teilnehmen.