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§ 168a FamFG - Inhalt der Beschlussformel und Wirksamwerden der Beschlüsse

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Amtliche Abkürzung
FamFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
315-24

(1) Die Beschlussformel enthält im Fall der Bestellung eines Vormunds auch

  1. 1.

    bei Bestellung eines Berufsvormunds die Bezeichnung als Berufsvormund;

  2. 2.

    bei Bestellung eines Vereinsvormunds die Bezeichnung als Vereinsvormund und die des Vormundschaftsvereins;

  3. 3.

    bei Bestellung des Jugendamtes die Bezeichnung des zuständigen Amtes;

  4. 4.

    bei Bestellung eines Pflegers nach § 1776 oder § 1777 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Bezeichnung des Pflegers und die ihm übertragenen Angelegenheiten;

  5. 5.

    bei einer Bestellung nach § 1781 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Bezeichnung als vorläufiger Vormund.

(2) 1Beschlüsse über Inhalt oder Bestand der Bestellung eines Vormunds werden mit Bekanntgabe an den Vormund wirksam. 2§ 287 Absatz 2 gilt entsprechend.