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§ 13 ÖGDG - Gesundheitsförderung

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Lande Bremen (Gesundheitsdienstgesetz - ÖGDG)
Amtliche Abkürzung
ÖGDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2120-f-1

(1) Der Öffentliche Gesundheitsdienst trägt in enger Zusammenarbeit mit den anderen im Bereich der Gesundheitsförderung tätigen Organisationen und Gruppen zur Förderung gesunder Lebens- und Umweltbedingungen einschließlich der Gesundheitsbildung bei, soweit andere gesetzliche Regelungen dies nicht ausschließen.

(2) Aufgaben des Öffentlichen Gesundheitsdienstes im Bereich der Gesundheitsförderung sind:

  1. 1.
    Koordinierung der im Bereich der Gesundheitsförderung tätigen Institutionen, Träger und Körperschaften,
  2. 2.
    Unterstützung und Förderung kommunaler gesundheitsfördernder Aktivitäten und von Selbsthilfegruppen,
  3. 3.
    Durchführung von eigenen Maßnahmen der Verhaltens- und Verhältnisprävention.