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§ 5 HessNRSG - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens (Hessisches Nichtraucherschutzgesetz - HessNRSG)
Amtliche Abkürzung
HessNRSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
351-79

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    dem Rauchverbot nach § 1 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt,

  2. 2.

    den Hinweis- und Kennzeichnungspflichten nach § 3 zuwiderhandelt,

  3. 3.

    entgegen seiner Verpflichtung zur Durchsetzung des Rauch- oder Zutrittsverbots nach § 4 keine geeigneten Maßnahmen ergreift, um Verstöße zu unterbinden und weitere Verstöße zu verhindern.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann

  1. 1.

    im Fall von Abs. 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu 200 Euro,

  2. 2.

    im Fall von Abs. 1 Nr. 2 und 3 mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro geahndet werden.

(3) Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand als Gefahrenabwehrbehörde nach § 82 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch § 6 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 11. November 2021 (GVBl. S. 706)