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§ 96d BremHG - Haushalt

Bibliographie

Titel
Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Amtliche Abkürzung
BremHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
221-a-1

Für die Wirtschaftsführung der Staats- und Universitätsbibliothek gelten die §§ 106 bis 109 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Hochschulen jeweils die Staats- und Universitätsbibliothek tritt. Für die Staats- und Universitätsbibliothek ist der Verwaltungsleiter oder die Verwaltungsleiterin der Staats- und Universitätsbibliothek Beauftragter oder Beauftragte für den Haushalt.