§ 4a HmbKHG - Aufbewahrung von Patientenakten, Dauer der Speicherung von Patientendaten
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Krankenhausgesetz (HmbKHG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbKHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2126-1
Das Krankenhaus hat die Behandlungsunterlagen oder entsprechende elektronische Daten über Patientinnen und Patienten, die vollstationär sowie vor- und nachstationär behandelt wurden (Patientenakten), für die Dauer von 30 Jahren aufzubewahren oder zu speichern. Die Aufbewahrungs- beziehungsweise Speicherungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Behandlung abgeschlossen ist. Eine längere Aufbewahrungs- beziehungsweise Speicherungsfrist ist zulässig, wenn ein berechtigtes Interesse von Patientinnen oder Patienten besteht. Sie ist im Einzelfall mit Begründung schriftlich festzulegen.