Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 8 SächsJG - Änderungen von Gemeinde- und Landkreisgrenzen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz - SächsJG)
Amtliche Abkürzung
SächsJG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
300-14

Das Staatsministerium der Justiz bestimmt durch Rechtsverordnung das zuständige Gericht, wenn

  1. 1.

    Gemeinden, die verschiedenen Gerichtsbezirken angehören, zu einer neuen Gemeinde vereinigt werden oder

  2. 2.

    eine Gemeinde in einen anderen Landkreis, eine Kreisfreie Stadt oder eine andere kreisangehörige Gemeinde eingegliedert wird und die Eingliederung verschiedene Gerichtsbezirke berührt.

Es kann durch Rechtsverordnung das zuständige Gericht bestimmen, wenn Gemeinden, die verschiedenen Gerichtsbezirken angehören, einen Verwaltungsverband bilden oder einem Verwaltungsverband beitreten.