§ 53 BHO - Billigkeitsleistungen
Bibliographie
- Titel
- Bundeshaushaltsordnung (BHO)
- Amtliche Abkürzung
- BHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 63-1
Leistungen aus Gründen der Billigkeit dürfen nur gewährt werden, wenn dafür Ausgabemittel besonders zur Verfügung gestellt sind.