§ 31 FZV - Zulässigkeit der sofortigen Inbetriebsetzung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
- Amtliche Abkürzung
- FZV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 9232-20
1Ein Fahrzeug darf abweichend von § 12 Absatz 13 Satz 1 Nummer 2 ohne Stempelplaketten oder Plakettenträger bis zum Empfang der nach § 26 Absatz 4 Nummer 4 zu übersendenden Stempelplaketten und Plakettenträger, längstens jedoch für vierzehn Tage, in Betrieb gesetzt werden. 2Die Frist des Satzes 1 beginnt mit Abruf der automatisierten Entscheidung
- 1.
über die internetbasierte Erstzulassung,
- 2.
über die die internetbasierte Wiederzulassung oder
- 3.
bei einem Halterwechsel nach § 30 Absatz 4.
3Ein gut lesbarer Ausdruck der abgerufenen automatisierten Entscheidung ist von der das Fahrzeug führenden Person mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.