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§ 32 LWG - Entnahmen aus dem Grundwasser
(zu § 46 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Bibliographie

Titel
Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
77

(1) Soweit der gute mengenmäßige Zustand im Grundwasser nach § 4 Absatz 2 der Grundwasserverordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1513) in der jeweils geltenden Fassung nicht sichergestellt ist, kann die zuständige Behörde durch ordnungsbehördliche Verordnung oder Verwaltungsakt für ein Gebiet bestimmen, dass für eine Benutzung nach § 46 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes eine Erlaubnis oder eine Bewilligung erforderlich ist.

(2) Die zuständige Behörde wird ermächtigt, durch ordnungsbehördliche Verordnung oder durch Verwaltungsakt für ein Gebiet Entnahmen von der Erlaubnispflicht auszunehmen, sofern nicht zu besorgen ist, dass durch die Entnahmen der gute mengenmäßige Zustand im Grundwasser nach § 4 Absatz 2 der Grundwasserverordnung verfehlt wird und sich das Grundwasser im guten mengenmäßigen Zustand nach § 4 Absatz 2 der Grundwasserverordnung befindet.