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§ 112 HmbHG - Helmut-Schmidt-Universität/Universität der Bundeswehr Hamburg

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Amtliche Abkürzung
HmbHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
221-1

(1) Der Helmut-Schmidt-Universität/Universität der Bundeswehr Hamburg, die von der Bundesrepublik Deutschland als wissenschaftliche Hochschule für die Ausbildung von Soldatinnen und Soldaten errichtet worden ist, wird das Recht übertragen, in den von ihr angebotenen Studiengängen Prüfungen abzunehmen, akademische Grade zu verleihen und auch zivile Studierende auszubilden.

(2) Die Hochschule muss gewährleisten, dass

  1. 1.

    die Studiengänge allgemein anerkannten Qualitätsstandards für wissenschaftliche Hochschulen genügen,

  2. 2.

    die hauptberuflich Lehrenden die Einstellungsvoraussetzungen erfüllen, die für entsprechende Tätigkeiten an der Universität Hamburg oder einer entsprechenden anderen wissenschaftlichen Hochschule gefordert werden,

  3. 3.

    die Studierenden die Voraussetzungen nach den §§ 37 bis 39 erfüllen,

  4. 4.

    die Angehörigen der Hochschule an der Gestaltung der akademischen Angelegenheiten in sinngemäßer Anwendung der Grundsätze dieses Gesetzes mitwirken.

(3) Prüfungs- und Studienordnungen, einschließlich ihrer Änderungen, sind der zuständigen Behörde anzuzeigen.

(4) Der Hochschule wird für die von ihr angebotenen Studiengänge das Promotions- und Habilitationsrecht übertragen. Promotions- und Habilitationsordnungen, einschließlich ihrer Änderungen, sind der zuständigen Behörde anzuzeigen.

(5) Die Hochschule untersteht hinsichtlich des akademischen Unterrichts und der akademischen Prüfungen, der Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses und der Verleihung akademischer Grade der Aufsicht durch die zuständige Behörde. Über Inhalt und Umfang der Aufsicht im Einzelnen sowie über das Verfahren bei der Ausübung der Aufsicht kann der Übertragungsbescheid nähere Bestimmungen treffen. Die zuständige Behörde überwacht die Einhaltung der Bestimmungen des Übertragungsbescheides.

(6) § 114 Absatz 5 gilt entsprechend.