Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 5 ArchlngG M-V - Berufsaufgaben

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Neufassung des Architekten- und Ingenieurrechts des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Architekten- und Ingenieurgesetz - ArchIngG M-V) 
Amtliche Abkürzung
ArchIngG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2130-12

(1) Die Berufsaufgaben von Ingenieurinnen und Ingenieuren ergeben sich auf allen Gebieten der Technik und der Naturwissenschaften. Die Berufsaufgaben sind im Rahmen der Fachrichtungen des Ingenieurwesens insbesondere die technische, technisch-wissenschaftliche und technisch-wirtschaftliche Beratung, Entwicklung, Planung, Betreuung, Kontrolle und Prüfung (Projektentwicklung, Projektsteuerung und Objektunterhaltung) sowie Sachverständigentätigkeit und Forschungsaufgaben. Zu den Berufsaufgaben gehören auch die mit der Vorbereitung, Leitung, Ausführung, Überwachung und Abrechnung zusammenhängenden Tätigkeiten. Die Berufsaufgaben werden selbstständig, angestellt, beamtet oder gewerblich ausgeführt.

(2) Berufsaufgabe der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure ist die unabhängige und eigenverantwortliche Erbringung von Ingenieurleistungen.

(3) Eigenverantwortlich tätig ist, wer die berufliche Tätigkeit unmittelbar fachlich und wirtschaftlich selbstständig oder in einer Gesellschaft im Sinne von § 13 eine Rechtsstellung besitzt, kraft derer die Berufsaufgaben nach Absatz 2 unbeeinflusst durch Dritte ausgeübt werden können. Unabhängig tätig ist, wer bei Ausübung der Berufstätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat noch fremde Interessen dieser Art vertritt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit als Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur stehen.